Verkaufsbedingungen

 

 

Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich nachste­hende Bedingungen. Einkaufsbedingungen des Kunden wird schon jetzt ein für allemal widersprochen. Sie haben auch dann keine Gültigkeit, wenn ein Widerspruch im Einzel­fall nicht mehr erfolgt.

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend.

2. Alle Aufträge sind erst angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt oder faktu­riert haben. Bei Standardpackungen sind wir berechtigt, die bestellten Mengen bis zur nächst höheren Verpackungseinheit aufzurunden.

3. Abweichende und ergänzende Abmachungen jeder Art sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

4. Von uns versandte Muster sind Typenmuster. Geringe Abweichungen, die sich im Rahmen des Branchenüblichen halten, müssen wir uns vorbehalten.

5. Zulieferungen von Druckdaten (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen kei­ner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entspre­chende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie an­zufertigen.

6. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen ist Villmar. Die Gefahr des Transportes trägt auch bei ausnahmsweise frachtfreier Lieferung der Käufer, auch dann, wenn der Transport mit unseren Fahrzeugen erfolgt. Transportversiche­rungen schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten ab. Hinsichtlich der Versandart, des Versandweges usw. verfahren wir nach den Wünschen des Kunden oder nach bestem Wissen, übernehmen jedoch keine Gewähr dafür, dass alle Vergünstigungen frachtlicher oder sonstiger Natur berück­sichtigt werden.
Bei Frachtvorlage werden Transportkosten im Namen und auf Rechnung des Be­stellers verauslagt und sind uns in jedem Falle von dem Käufer zu erstatten. Even­tuelle Einwendungen hinsichtlich der Höhe der Frachtkosten usw. sind von dem Kunden unmittelbar gegenüber dem Frachtführer zu erheben.

7. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

8. Bestellte Ware Ist nach Anzeige der Fertigstellung innerhalb einer Frist von vier Wochen anzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir, vorbehaltlich aller uns gesetzlich zustehenden Ansprüche, berechtigt, angemessene zeitabhängige Bereitstellungskosten zu erheben oder nach unserer Wahl die gesamte bestellte Ware dem Auftraggeber anzuliefern. Stattdessen können wir nach Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen und vorheriger Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.

9. Vereinbarte Lieferfristen können wir bis zu zwei Wochen überschreiten. Höhere Gewalt oder sonstige von uns nicht verschuldete oder beeinflusste Umstände, wie Betriebs- und Verkehrsstörungen, Ausfuhrverbote oder Verzögerungen jeder Art, unverschuldete Mängel an Roh- und Betriebsstoffen berechtigen uns, die verein­barten Liefertermine hinauszuschieben bzw. von den Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise zurückzutreten.

10. Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen. Ist der Besteller Kaufmann, so gilt das gleiche für erkennbare Mängel. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich mit­zuteilen. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern, Ersatz zu liefern oder Gutschrift zu erteilen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

11. Unsere Preise sind Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer. Ist der Kunde Kaufmann,so wird die am Tage der Lieferung oder Leistung gültige Mehrwertsteuer berech­net. Die Preise gelten stets ab Werk. Sonderverpackung wird zu Selbstkosten be­rechnet und nicht zurückgenommen.
Wir berechnen die am Tag der Lieferung geltenden Preise. Das gilt auch im Falle einer Preiserhöhung gegenüber dem zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Preis, solange sich die Erhöhung im Rahmen billigen Ermessens hält. Ist der Kunde nicht Kaufmann, so hat er, wenn der Preisanstieg 15% übersteigt, ein Rücktritts­recht. Ist der Kunde nicht Kaufmann und soll die Lieferung innerhalb von vier Mo­naten nach Vertragsabschluß erfolgen, verbleibt es bei dem zur Zeit des Vertrags­abschlusses geltenden Preis.

12. Die Zahlung ist fällig 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Bei Zahlung in­nerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto.
Abweichende Abmachungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Bei Rechnungsregulierung mit Wechseln ge­währen wir keinen Skontoabzug und belasten den Kunden mit den anfallenden Diskont- und Wechselspesen sowie sonstigen etwaigen Mehrkosten. Werden an­genommene Wechsel von der Bank nicht diskontiert, können wir sofortige Barbe­zahlung beanspruchen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Ist der Verzug so schwerwiegend, dass er ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine automatische Vertragsbeendigung rechtfertigt, so können wir vom Vertrag zurücktreten. Das gilt namentlich bei Wechselprotesten und bei Scheck­protesten mangels Deckung. Unsere sonstige gesetzlichen Rechte, auch aus § 321 BGB, bleiben unberührt.

13. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt (§455 BGB) mit nachstehenden Erweiterungen:
a) Werden die gelieferten Sachen vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbei­tung für uns. Wir werden unter Ausschluss des§ 950 BGB Eigentümer der hergestell­ten Sachen, ohne daraus verpflichtet zu werden. Werden bei der Verarbeitung auch nicht von uns gelieferte Sachen verwendet, die ihrerseits unter entsprechendem Vorbehalt geliefert sind, so werden wir Miteigentümer der hergestellten Sachen in Höhe der Quote, die dem Verhältnis des Lieferwertes der von uns gelieferten Waren zum Verkaufswert der hergestellten Sache entspricht. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Bestandteile der gelieferten Sachen, die von diesem getrennt werden.
b) Der Kunde ist ermächtigt, die gelieferten Sachen – auch soweit sie be- oder verarbeitet worden sind – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und zu seinen normalen Geschäftsbedingungen weiterzuveräußern, solange er sich uns gegen­über nicht in Verzug befindet. Die Forderungen gegen Dritte aus der Weiterverä­usserung der gelieferten Sachen, und soweit sie bedingt oder künftig sind, werden hiermit im voraus an uns abgetreten. Das gilt auch für Forderungen aus Werk- und Werklieferungsverträgen, sowie für solche Forderungen, die der Kunde auf Grund der Weiterveräußerungen oder im Zusammenhang damit kraft Gesetzes erwirbt. Für den Fall des Unterganges oder der Beschädigung der gelieferten oder der dar­aus hergestellten Sachen werden etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen im voraus an uns abgetreten, bei Untergang oder Beschädigung der neu herge­stellten Sachen in Höhe der Quote, die vorn Verhältnis des Lieferwertes der von uns gelieferten Sachen zum Verkaufswert der hergestellten Sache entspricht. Für den Fall, daß die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen ohne oder nach Verar­beitung mit anderen, nicht uns gehörenden Sachen zusammen veräußert werden, ist die Forderung aus der Veräußerung nur in Höhe der Quoten an uns abzutre­ten, die dem Verhältnis des Verkaufswertes der von uns gelieferten Sachen zum Verkaufswert der gesamten Menge entspricht. Erfolgt die Weiterveräußerung im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen, so ist die Werklohnforderung in Höhe unseres Einkaufswertes derVorbehaltsware an uns abgetreten. Die Ermäch­tigung zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist nur unter der Bedingung erteilt, dass wir Inhaber des Vergütungsanspruches aus der Weiter­veräußerung werden. Der Kunde darf mit dem Dritten keine Vereinbarung treffen, die ihn in der Möglichkeit der Abtretung seiner durch die Veräußerung erworbenen Forderung beschränkt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, dem Drit­ten die Abtretung anzuzeigen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung erlischt, wenn der Kunde beginnt, seine Warenbestände zum Zwecks der Liquidation zu veräußern, wenn er seine Zahlungen einstellt, wenn er seinen Gläubigern ein Mo­ratorium anbietet, wenn über sein Vermögen ein Vergleichsantrag zur Abwendung des Konkurses oder ein Konkursantrag gestellt wird. Jede andere Verfügung über die Vorbehaltsware als die Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäfts­gang ist dem Kunden untersagt. Gerät der Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag in Verzug oder besteht sonstiger objektiv begründeter Anlass zu einer Befürchtung, dass die Erfüllung seiner Zahlungspflichten ernstlich gefährdet ist, so sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware vorübergehend siche­rungshalber sicherzustellen, ohne vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenser­satz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Eigentumsvorbehalt dient zur Siche­rung sämtlicher Forderungen, die wir gegen den Kunden haben. übersteigt der Wert für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherhei­ten nach unserer Wahl verpflichtet.

14. Aufrechnung ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig. Ist der Kunde Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte aus­geschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, sei umstritten, rechtskräftig festgestellt oder Entscheidungsreif. Ist der Kunde nicht Kaufmann, so sind Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, so­weit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

15. Unsere Kunden- und Fachberatung ist freiwilliger Kundendienst, der keine Haftung unsererseits begründet. Die Beratung befreit den Kunden nicht von eigener Prü­fung unserer Produkte auf Eignung für den gedachten Zweck und von sorgfältiger Beachtung unserer Verwendungs- und Verarbeitungshinweise. Die in unseren ge­druckten Informationen enthaltenen technischen Daten entsprechen dem techni­schen Stand zum Zeitpunkt der in ihnen angegebenen Drucklegung. Bei Drucksa­chen, die älter als sechs Monate sind, ist eine Rückfrage erforderlich.

16. Werden von uns gegen Entgelt Bauleistungen erbracht, so gilt die VOB Teil B, neu­este Fassung als Vertragsgrundlage. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der Schriftform.

17. Ist der Kunde Kaufmann, so sind Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzun­gen oder Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen einschließlich solcher von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen gegen uns ausge­schlossen, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Ist der Kunde nicht Kaufmann, so ist unsere Haftung auf die bei dem betreffenden Geschäft ty­pischen Schäden beschränkt, die Haftung für entferntere Schäden ist ausgeschlos­sen; in jedem Fall beschränkt sich unsere Haftung dann auf das Zwanzigfache des Lieferwertes, höchstens jedoch 50.000,-€

18. Sind einzelne Bestimmungen des jeweiligen Vertrages aus anderen Gründen als solchen des AGB-Gesetzes unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertra­ges im ganzen nicht. Die Parteien sind in solchem Falls verpflichtet, alle Willens­erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommt. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

19. Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusam­menhang mit der Geschäftsverbindung Villmar.

05/2008 – Allen Angeboten, Beratungen, Lieferungen und Leistungen liegen diese Verkaufsbedingungen zugrunde.